<< Werkvertragsrecht → §§ 633 ff. BGB >>


Durch die Neuregelung der Mängelhaftung beim Kauf ist diese der Mängelhaftung des Werkunternehmers angepasst worden. Im Vordergrund der Mängelgewährleistung beim Werkvertrag stand schon immer die Verpflichtung des Unternehmers, das Werk fehlerfrei und mit den zugesicherten Eigenschaften herzustellen (§ 633 Abs. 1 BGB a. F.). Durch die Schuldrechtsreform sind Sach- und Rechtsmängelhaftung bei den beiden Vertragstypen weitgehend vereinheitlicht worden, was insbesondere wegen der früher komplizierten Regelung der Mängelhaftung beim Werklieferungsvertrag besonders nahe lag.

Wie der Käufer hat jetzt der Werkbesteller gegen den Schuldner einen Nacherfüllungsanspruch (§§ 634,635 BGB). Dieser Nacherfüllungsanspruch ersetzt den früheren Mängelbeseitigungsanspruch nach § 633 Abs. 2 BGB a. F.. Im Unterschied zum Kaufrecht liegt das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung - Mängelbeseitigung oder Neuerstellung des Werks - indes beim Werkunternehmer. Ein weiterer Unterschied zum Kaufrecht besteht darin, dass §§ 634,637 BGB dem Besteller zusätzlich ein Recht zur Mängelbeseitigung durch Selbstvornahme auf Kosten des Unternehmers einräumt. Ein Recht zu Rücktritt (§§ 634,636,323,326 Abs. 5 BGB), Minderung (§§ 634,638 BGB) und auf Schadensersatz (§§ 634,636,280,281,283,311a BGB) oder auf Aufwendungsersatz (§§ 634,284 BGB) hat der Besteller dagegen wie beim Kauf nach den Regeln der allgemeinen Haftung des Schuldners wegen Pflichtverletzung. Schadens- oder Aufwendungsersatz kann er danach unter der Voraussetzung verlangen, dass der Unternehmer den Mangel des Werks gemäß §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat, also er den Mangel des Werks selbst verschuldet hat oder seine Erfüllungsgehilfen ihn schuldhaft verursacht haben.

Bei nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks hat der Besteller gegen den Unternehmer Ansprüche und Rechte ebenfalls nach den allgemeinen Regeln der §§ 280,281,286,323 BGB.


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